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Allgemeine Geschäftsbedingungen der M+F Zaunsysteme Vertriebsgesellschaft mbH, Stand: Juni 2018

1. Geltungsbereich

Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der M+F Zaunsysteme Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: "M+F") und
den Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind umseitig auf den Angeboten abgedruckt.
 
1.2
In Prospekten, Webseiten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von M+F enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur verbindlich, soweit die darin enthaltenen Angaben von M+F ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

1.3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als M+F ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn M+F in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn bzw. die Montage vorbehaltlos ausführt.
Auch ein unwidersprochenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder ein Leistungsverzeichnis, das Grundlage eines Angebots von M+F wird, kann nicht zur Geltung der AGB des Kunden führen.
 
1.4
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung und Rücksendung des von M+F erstellten Angebotes.

3. Umfang der Lieferungen und / oder Leistungen

3.1
Für den Umfang der Lieferungen und / oder Leistungen ist das unterzeichnete Angebot maßgebend.

3.2
Änderungen der Ausführung, der Lieferungen und Leistungen behält M+F sich vor, soweit nicht wesentliche, bekannte Interessen des Auftraggebers hinsichtlich der bei Auftragserteilung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigt werden.

4. Lieferzeiten

4.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von M+F im Angebot angegeben.
Die Frist beginnt erst mit Zugang des unterzeichneten Angebotes bei M+F.
Sofern keine Frist vereinbart ist, beträgt sie ca. 10 Wochen ab Vertragsschluss.

4.2
Sofern M+F Lieferfristen aus Gründen, die M+F nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
wird M+F den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

4.3
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist M+F berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers würde dann unverzüglich erstattet.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer,
wenn M+F ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder M+F, noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder M+F im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.4
Die Einhaltung der Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt in jedem Fall voraus, dass sämtliche vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Bestellungen rechtzeitig vorliegen, der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die
Auftragsausführung geschaffen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

4.5
Die Frist gilt als eingehalten:

  • Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

  • Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

4.6
Die Frist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschuss eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von M+F nicht vorhersehbaren und nicht zu vertretenden Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken.
Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von M+F zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.

4.7
Werden Anlagen oder deren Teile durch Verzögerungen beim Auftraggeber über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen bei M+F zwischengelagert, so ist M+F berechtigt, die als üblich anerkannten Lagergebühren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5. Preis und Zahlung

5.1
Die Angebote enthalten keine Festpreise, da M+F grundsätzlich keine Festpreisvereinbarungen anbietet.
Die aufgeführten Positionen stellen also Einheitspreise dar.
Dies bedeutet, dass die tatsächliche Abrechnung von benötigtem Material (insbesondere Zaunmatten und Pfosten) und Lohnkosten nach örtlichem Aufmaß und tatsächlichem Aufwand erfolgt. Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, die Kunden – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, können insoweit nur eine grobe Einordnung bieten.

5.2
Die Einheitspreise sind Tagespreise. Sie entsprechen mithin der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann M+F den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.

5.3
Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungen angegeben sind, sind Rechnungen von M+F innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug durch Überweisung auf eines der von M+F angegebenen Konten zu begleichen.
 
  • Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage: Ein Drittel der Angebotssumme innerhalb von 10 Tagen nach Rücksendung des unterzeichneten Angebots, ein Drittel bei Versandbereitschaft und der Rest bei Montageende.
 
  • Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage: Die Hälfte der Angebotssumme innerhalb von 10 Tagen nach Rücksendung des unterzeichneten Angebots und der Rest bei Meldung der Versandbereitschaft.

M+F ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Bei Auslandsgeschäften sind die anfallenden Zollkosten und -gebühren sowie Abwicklungs- und Bankgebühren vom Auftraggeber zu zahlen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche behält sich M+F vor.
Jede Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt für M+F.

6.2
M+F ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.3
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Auftraggeber dem Unternehmer unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen.
Die Kosten einer etwaigen Intervention des Unternehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von M+F an M+F ab.
M+F nimmt die Abtretung an.

6.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist M+F nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Beendigung des Vertrages berechtigt.

7. Montage

7.1
Der Kunde gewährleistet, dass sich die Baustelle in einem aufgeräumten Zustand befindet.
Die Aufstellbarkeit der einzelnen Anlagenteile muss ebenfalls gewährleistet sein.
Ist dies nicht der Fall, werden insoweit erforderliche Arbeiten gesondert abgerechnet.

7.2
Strom, Wasser und Druckluft sind M+F im Bedarfsfall kostenlos zur Verfügung zu stellen.

7.3
Etwaig erforderliche Klempner-, Maurer-, Maler-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten gehören nicht zu den vertraglichen Leistungen.
Derartige Leistungen können jedoch unter Umständen Vertragsgegenstand werden, wenn eine entsprechende Beauftragung in Schrift- oder Textform vorliegt.
Diese Leistungen würden extern vergeben und als Stundenlohnarbeiten zu den jeweils gültigen Tageslohnsätzen durchgeführt.

7.4
Wartestunden werden nach Aufwand zusätzlich zu den jeweils gültigen Tageslohnsätzen von M+F in Rechnung gestellt, sofern die Verzögerung des
Montagebeginns oder die Unterbrechung der Montage auf das Fehlen bauseitiger Voraussetzungen oder auf vom Auftraggeber zu verantwortender Behinderungen zurückzuführen ist.

7.5
Schäden, die nach Ablieferung der Anlagen durch Dritte verursacht werden, sind nicht von M+F zu verantworten.
Der Auftraggeber hat M+F vor Ausführung von Montagearbeiten auf nicht bekannte besondere Gegebenheiten, insbesondere auf gefahrerhöhende Umstände, z.B. erhöhte Brandgefahr bei Schweißarbeiten, hinzuweisen und auf eigene Kosten ausreichend Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Bei von M+F durchgeführten Demontagen sind der Abtransport und die Entsorgung der demontierten Teile nicht im Leistungsumfang enthalten.

7.6
Die Montage von Zäunen erfolgt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – grundsätzlich mit der Verschraubungsseite vom Grundstück aus gesehen nach „außen“.

7.7
Der gewünschte Zaunverlauf muss vom Kunden vor Beginn der Montage mitgeteilt werden.
Soweit keine Wünsche geäußert werden, erfolgt die Montage anhand der Grenzsteine.
Im Nachhinein wegen einer Obliegenheitsverletzung des Kunden erforderliche Änderungen werden von M+F gesondert in Rechnung gestellt.

7.8
Die durchschnittliche Bodenfreiheit unter den Zäunen beträgt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – an den Endpfosten regelmäßig etwa 5 cm.
Vor allem zwischen den Endpfosten sind Abweichungen jedoch nicht vermeidbar und üblich.
Insbesondere abhängig vom Untergrund und Höhenunterschieden im Gelände können auch größere Abweichungen auftreten.
Diese werden hiermit ausdrücklich als vertragsgemäß vereinbart. Besondere Bodenfreiheiten müssen ausdrücklich vereinbart und in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

7.9
Vor Ort während der Montage zu kürzende Zaunmatten werden kaltverzinkt. Andere Bearbeitungen erfordern eine gesonderte Vereinbarung und sind grundsätzlich nur gegen gesonderte Vergütung möglich.

7.10
Reste der Zaunmatten werden durch M+F entsorgt. Sofern vom Künden gewünscht ist, dass diese Reste vor Ort verbleiben sollen, muss dies spätestens bis zur Beendigung der Arbeiten schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

8. Gewährleistung

8.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

8.3
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt M+F jedoch keine Haftung.

8.4
Die Mängelansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist M+F hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.5
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann M+F zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet werden soll.
Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6
M+F ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

8.7
Der Kunde hat M+F die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn M+F ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.8
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet M+F nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann M+F vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

8.9
Der Kunde akzeptiert, dass Farben und/oder Beschichtungen zwangsläufig geringe Unregelmäßigkeiten und/oder kleinere Verarbeitungsspuren aufweisen können.
Diese Beschaffenheit wird als vertragsgemäß vereinbart.

9. Haftung

9.1
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet M+F bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2
Auf Schadensersatz haftet M+F – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet M+F vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden M+F nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Sie gelten nicht, soweit M+F einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn M+F die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 
10. Verjährung

10.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit Abnahme.

10.2
Im Fall eines Bauwerks bleibt es bei der gesetzlichen Frist; ebenso im Fall von zwingenden Verbraucherschutzvorschriften.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
11.1
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Auftragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Osnabrück.

11.2
Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.

12. Verbindlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

12.1
Die vertraglichen Regelungen dieses Auftrages bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Im Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

12.2
Änderungen der Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich für nichtig erklärt werden.

13. Verbraucherschlichtungsverfahren

13.1
Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet.
Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter folgendem Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr

13.2
M+F beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

14. Datenschutz

M+F nimmt den Datenschutz sehr ernst.
Die Datenschutzbestimmungen können unter https://www.mf-zaunsysteme.de/datenschutz.html eingesehen werden.  



M+F Zaunsysteme Vertriebsgesellschaft mbH - Wernher-von-Braun-Str. 19 - 49134 Wallenhorst - Tel.: 05407-30617 - Fax.: 05407-31754 - E-Mail: info@mf-zaunsysteme.de
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Wernher-von-Braun-Str. 19
49134 Wallenhorst
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